Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 25.Oktober 1990 in Leipzig gegründete Kanusport-Verein führt den         Namen „Kanu- und Freizeitzentrum Leipzig Südwest e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 04229 Leipzig, Nonnenstraße 23 und soll im     Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Kanusports und aller damit verbundener sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sports insbesondere durch – Kanuwandern auf Zahm- und Wildwasser, – Organisierung von Übungs- und Trainingsbetrieb sowie Beteiligung an Wettkämpfen  im Kanusport – Anfängerausbildung im Kanuwandern – die allgemeinsportliche und kanusportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.
  3. Der Verein bekennt sich zu den Regeln demokratischer Gesellschaftsordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein hat seine Mitgliedschaft im Sächsischen Kanuverband e.V. auf der   Grundlage von dessen Satzungen und Ordnungen erklärt.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke   verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den Schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen   Vertreter.           Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  3. Dem Aufnahmeantrag ist die Aufnahmegebühr beizufügen, deren Höhe in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt wird und die bei Ablehnung des Antrages zurückgezahlt wird.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. In begründeten Fällen kann der Vorstand Ausnahmen von dieser Fristenregelung zustimmen.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderer Vereinsmitglieder gilt.

Ein Mitglied kann zudem durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als ein viertel Jahr im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenhit zu geben, sich hierzu zu äußern. der Beschluss über             den Ausschluss ist mit Gründen versehen dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Mitglieder deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 6 Rechte und Pflichten, Maßregelungen

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger    Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf        Vorschlag des Vorstandes bestimmt.

Bei Fahrten und Veranstaltungen des Vereins, an denen Nichtmitglieder (Gäste) des Vereines teilnehmen, zahlen diese einen angemessenen Unkostenbeitrag. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können neben dem Ausschluss entsprechend § 5, Absatz 3 ff. dieser Satzung in leichteren Fällen vom Vorstand nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • a. Verweis
  • b. angemessene Geldstrafe
  • c. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und am Sportbetrieb.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen. Gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Eingang des Bescheides an gerechnet – beim Vereinsvorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch der Vorstand endgültig.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a. die Mitgliederversammlung
  • b. der Vorstand

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern:
    • der/dem Vorsitzenden,
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • der/dem Schatzmeister/in

    Zu den Tagungen des Vorstandes sind

    • der/die Touristikwart/in,
    • der/die Jugendvertreter/in,
    • der/die Bootshauswart/in,
    • der/die Umweltbeauftragte

    des Vereins hinzuzuziehen, sobald die Tagesordnung deren Aufgabenbereich tangiert.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine           Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme der/des        stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Die Funktionspläne für die Vorstandsmitglieder legt der Vorstand   einvernehmlich fest.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht von einem Vorstandsmitglied vereinigt werden.
  5. Der erste Vorsitzende beruft in der Regel einmal im Quartal eine Vorstandssitzung ein und leitet sie. Der Vorstand tritt außerdem zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder und/oder Vereinsfunktionäre es beantragen. Er ist beschlussfähig wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder wenn ein Vorstandsmitglied    seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  6. Zu den Aufgaben des Vorsitzenden und/oder seines Stellvertreters gehört die Erledigung von Aufgaben, die auf Grund ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub zulassen. Sie haben über diesbezügliche Tätigkeiten den Vorstand laufend zu informieren. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen und Vorschlägen der Vereinsmitglieder. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 9 Weitere Vereinsfunktionen

Weitere Vereinsfunktionen sind Touristikwart/in, Jugendvertreter/in, Bootshauswart/in, Umweltbeauftragter/in. Der/die Jugendvertreter/in wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Bei seiner/ihrer Wahl haben alle Vereinsmitglieder vom zwölften bis zum vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr an gewählt werden. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die weiteren vorstehend genannten Vereinsfunktionäre werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt (Jahreshauptversammlung).
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen einzuberufen, wenn es:           a. der Vorstand im Interesse von Vereinserfordernissen beschließt, oder wenn           b. ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter der Angabe der Gründe beim        Vorstand beantragt.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch   eine geeignete Veröffentlichung.           Als geeignete Veröffentlichung gilt eine Mitteilung an der Aushangtafel des        Bootshauses. Zwischen dem Termin der Veröffentlichung und dem          Veranstaltungstermin muss eine Frist von drei Wochen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die folgende Punkte enthalten muss:
    • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
    • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes für das zurückliegende Geschäftsjahr,
    • Wahlen soweit diese erforderlich sind,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

    Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
    • Genehmigung des Haushaltplanes,
    • Satzungsänderungen,
    • Entscheidung über die Ablehnung des Ausschlusses oder den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Auflösung des Vereins
  6. Eine entsprechend der Satzung ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in Form von Bestätigung / Ablehnung von Anträgen gefasst. Dabei werden nur Ja- oder Nein- Stimmen gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind.
  8. Über Anträge die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, darf in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel- Mehrheit beschließt, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem jeweils zu bestimmenden Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist   zulässig. Die Überprüfung der Kasse hat einmal jährlich zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung mündlich zu berichten.

Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen        Vorstandsmitglieder für das zurückliegende Geschäftsjahr.

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitrags- und Gebührenordnung, sowie eine Ordnung für die Nutzung des Bootshauses, der Boote und sonstigen Sportgeräte und Werkzeuge.

Die Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins darf nur in einer zu diesem Zweck einberufenenaußerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn:
    • a. der Vorstand es mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen hat oder
    • b. es von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer         Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Sollten bei der einberufenen Versammlung weniger als fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitgliederanwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder von drei Vierteln beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Leipziger Regionalorganisation des       Sächsischen Kanu- Verbandes e. V. oder – falls eine solche Organisation zum Zeitpunkt der Auflösung nicht existiert, an den Sächsischen Kanu- Verband e. V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kanusportes im Land Sachsen zu verwenden ist.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 25. Oktober 1990 in Leipzig beschlossen worden.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder 1. Dr. Klaus Müller 2. Dr. Sigrid Müller- Hirsch 3. Roland Thiele 4. Uwe Gravenhorst 5. Ines Schönleben 6. Matthias Zauner 7. Yvette Meißner 8. Uwe Meeser 9. Beate Kaulfuß